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Dieses Thema hat 3 Antworten
und wurde 66 mal aufgerufen
 Sonstige Fragen/Tipps
Ralle Offline


Beiträge: 11

17.02.2012 20:16
Kaufvertraginformationen antworten

Hy Ihr -
Hab da mal ne Frage : ´n Bekannter von mir hat sich (vor 3 Monaten) nen (gebrauchtes) Auto beim Händler gekauft -
Tüv u. AU neu, wer´s glaubt, . . . - OHNE Probefahrt (Batterie war am Ladegerät) -

lange Rede, kurzer Sinn : DIE TOTALE MÖHRE !!! - nix funtioniert, läuft heiss, zieht nach links usw. -
Im Kaufvertrag steht : gekauft, wie besichtigt und probegefahren -
unter Ausschluss der Sachmängelhaftung -

ist doch gar nicht rechtsgültig, oder ? ( was ist mit 1 Jahr Gewährleistung ? )

muß dazu sagen, daß der Hirni das alles unterschrieben hat - hat jemand nen Tipp oder ne Adresse, bzw. Telefonnummer eines guten und günstigen RA ? - (vieleicht reicht ja schon ein "Drohbrief")

bitte nur sachdienliche Hinweise, was er für´n Vollidiot ist, hört er von jedem und jeden Tag !!!

laßt doch mal was hören -

gruß RALLE

Gast

18.02.2012 15:58
#2 RE: Kaufvertraginformationen antworten

ein bisschen spät nach 3 Monaten aktiv zu werden

Shorty Offline


Beiträge: 84


20.02.2012 19:11
#3 RE: Kaufvertraginformationen antworten

Hi Ralle,
hier haste Lektüre:


Ein " Gewährleistungsausschluss bei dem Verkauf einer Sache von privat an privat, also auch eines Wohnmobils oder Caravans, ist grundsätzlich möglich, wenn ein Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde. Wer einen erheblichen Unfallvorschaden kennt und diesen verschweigt, kann sich hinterher natürlich nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen. Betrüger werden nicht geschützt.

Die Vereinbarung „Gekauft wie gesehen (oder besichtigt) und Probe gefahren“ ist in diesem Sinne kein eindeutiger Ausschluss der Gewährleistung. Man könnte allenfalls noch darüber diskutieren, dass Mängel, die auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen wahrnehmbar, also insbesondere sichtbar (Beulen und Kratzer) oder fühlbar (Klappern oder rutschende Kupplung) gewesen sind, nachher nicht zu Gewährleistungsansprüchen führen können. Dies steht sinngemäß aber schon so ähnlich in § 442 BGB, wonach die Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen ist, die der Käufer bei Übergabe kannte oder kennen musste. Die fragliche Klausel in dem Vertrag ist also letztlich nicht hilfreich, weil sie etwas regelt, was schon im Gesetz nahezu wortgleich geregelt ist. Alles, was man bei der Übernahme der gekauften Sache sehen oder spüren, riechen oder fühlen konnte, ist später von der Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Warum also so ähnlich noch einmal in den Vertrag hineinschreiben?

Es kann also eigentlich bei den uns hier vor allem interessierenden Fällen nur um versteckte Mängel gehen, die man nicht sogleich feststellen kann. Es geht um die Mängel, die man nicht sofort sehen und bei der Probefahrt leicht feststellen kann. Man denke an einen hohen Ölverbrauch, eine defekte Zylinderkopfdichtung, Unfallvorschäden, alterschwache Batterien, falscher Km-Stand, Durchrostungen usw.. Wenn von diesen Mängeln auch der Verkäufer nichts wusste, weil er z. B. das Fahrzeug auch nur aus zweiter oder dritter Hand weiterverkauft, oder zumindest ihm nicht die Kenntnis nachgewiesen werden kann, so hätte man mit obiger Klausel im Vertrag als Käufer durchaus noch eine Chance, Wandelung oder Minderung zu verlangen. Der Verkäufer hätte ein entsprechendes „Problem“, womöglich einen Teil des Kaufpreises wieder herausgeben zu müssen. Die Haftung für solche nicht sichtbaren und nicht bei der Probefahrt feststellbaren Mängel sind eben gerade nicht ausgeschlossen, sondern nur, die man sehen oder bei der Probefahrt „erfahren“ konnte.

Steht dagegen im Vertrag, „Verkauft unter Ausschluss jeder Gewährleistung“, so kommt in den hier interessanten Fällen kein Rücktritt oder Minderung in Frage. Ausnahme, wie oben erwähnt, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen. Dann haftet er ohnehin wegen Betruges, gleichgültig was im Vertrag steht.

Je nachdem aus welchem Blickwinkel man schaut und auf welcher Seite des Vertrages man steht, kommt es also bei dem Vertragsabschluss und der Übergabe des Kaufgegenstandes ganz entscheidend auf den Wortlaut an. Der Verkäufer sollte ausdrücklich auf dem „Ausschluss der Gewährleistung“ bestehen, der Käufer kann die Klausel, „gekauft wie gesehen und Probe gefahren“ unterschreiben.

Eine grundsätzliche Anmerkung zum Gewährleistungsrecht noch am Schluss:

Die meisten Fälle scheitern daran, dass schon wenige Kilometer und geraume Zeit nach der Übergabe des Fahrzeugs erhebliche Schwierigkeiten entstehen, genau nachzuweisen, ob konkret dieser oder jener Mangel schon bei Übergabe vorhanden war oder nicht. Bei versteckten Unfallschäden, falschen Kilometerständen und Ähnlichem mag der Nachweis noch gelingen. Anders aber bei Mängeln, die auch auf Verschleiß oder auf eine kurzzeitige Überbeanspruchung des Fahrzeuges zurückgeführt werden können. Wer diese Risiken auch noch ausschließen will, kauft sich ein Gutachten eines Sachverständigen für ein paar Euro. Wenn der Gutachter etwas Ähnliches übersieht, hat man oft wenigstens einen Regressanspruch gegen dessen Haftpflichtversicherung. Und bei einem Fahrzeug von vielen 10.000 Euro ist das wahrscheinlich sinnvoll angelegtes Geld.


Weiteres im §437 BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html
(Rechte des Käufers (Gewährleistungsrechte)

Viel Glück
Shorty

Ralle

20.02.2012 23:43
#4 RE: Kaufvertraginformationen antworten

Hy Shorty -

dank dir erstmal - nach ´ner Drohung mit ´nem Anwalt hat der Händler sich auf einmal doch bereiterklärt, nachzubessern - macht jetzt wohl einen auf Kulanz - wenn du mich fragst, wußte er ganz genau, dass er ein Zinkgeachäft gemacht hat, aber es wird ihm wohl nicht nachzuweisen sein - naja. eigentlich muß ja soviel Dummheit auch bestraft werden -

gruß Ralle

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